§ 2 BTÜ-V

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2007

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. amtlicher Tierarzt: der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder ein vom Landeshauptmann gemäß §2 Abs.6 TGG bestellter freiberuflich tätiger Tierarzt;
  2. 2. Bluetongue: die Blauzungenkrankeit;
  3. 3. empfängliche Arten: alle Wiederkäuerarten, d.h. Schafe, Rinder, Ziegen, Büffel, Zebus, Bisons, Wisente, Mufflons, Steinböcke, Antilopen, Gämsen, Gazellen, Giraffen, Kamele, Kamelide, Hirsche, Rehe, Elche, Rentiere;
  4. 4. Entomologie: Insektenkunde;
  5. 5. Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Betriebsstätte Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling;
  6. 6. OIE: die Weltorganisation für Tiergesundheit („Office Internationale des Epizooties“; jetzt „Organisation Mondiale de la Santé Animale“ bzw. „World Organisation for Animal Health“);
  7. 7. Sentineltiere: Anzeigertiere, die am Beginn ihrer Verwendung nachweislich frei von Antikörpern gegen Bluetongue sind, aus Beständen stammen, die keinerlei Beschränkungen im Zusammenhang mit Bluetongue unterliegen, in bestimmten Beständen eingesetzt und regelmäßig auf das Vorhandensein von Bluetongue-spezifischen Antikörpern serologisch untersucht werden, um festzustellen, ob in diesen Beständen Hinweise auf das Vorkommen von Bluetongue vorhanden sind;
  8. 8. Tierhaltungsbetriebe gemäß §1 Abs.2 TGG: alle Betriebe, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gezüchtet oder gehalten werden, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Tiergärten sowie Zuchtbetriebe für nicht landwirtschaftlich genutzte Tierarten;
  9. 9. Vektor(en): Insekten vorwiegend der Gattung „Culicoides“ oder andere blutsaugende Insekten, die das Bluetongue-Virus übertragen können;
  10. 10. Vektorfallen: Fangvorrichtungen für Insekten der Gattung „Culicoides“.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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