ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976
Versetzung in den zeitlichen Ruhestand
§ 2.
(1) Der Bundestheaterbedienstete hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er
- a) dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit voraussehen läßt, oder
- b) dauernd unfähig geworden ist, einen seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seinen Kenntnissen entsprechenden Dienst in den Bundestheatern zu versehen, er aber das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber – ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages – in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn er dauernd unfähig ist, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, das 60. Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat.
(3) Der Bundestheaterbedienstete ist von Amts wegen in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist, sofern nicht die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorliegen.
(4) Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst ist eine dazwischenliegende, im Urlaubsverhältnis zugebrachte Zeit überhaupt nicht als Unterbrechung anzusehen. Bei Berechnung der einjährigen krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst ist eine dazwischenliegende Dienstleistung nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer des unmittelbar vorherliegenden Krankenstandes erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende der zwischen den beiden Krankheitsperioden gelegenen Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung des einjährigen Krankenstandes die einzelnen Abschnitte der krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst zusammenzurechnen.
(5) Der infolge Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzte Bundestheaterbedienstete ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers einer Untersuchung zur Prüfung des Fortbestandes seiner Dienstunfähigkeit zu unterwerfen. Außerdem hat er jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme vom Dienstgeber genehmigen zu lassen.
(6) Erlangt der in den zeitlichen Ruhestand versetzte Bundestheaterbedienstete die Dienstfähigkeit wieder, so hat er auf Aufforderung des Dienstgebers den zuletzt bekleideten Dienstposten sofort wieder anzutreten.
(7) Kommt der Bundestheaterbedienstete den im Abs. 5 oder 6 vorgesehenen Anordnungen des Dienstgebers nicht nach, entfällt ab dem Zeitpunkt der Weigerung bis zur Erfüllung der vorgesehenen Verpflichtung sein Ruhegenuß. Ebenso entfällt der Ruhegenuß während des Zeitraumes einer nicht genehmigten erwerbsmäßigen Tätigkeit. Ein entstandener Übergenuß ist hereinzubringen. Eine Nachzahlung findet nicht statt.
ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR12094458
alte Dokumentnummer
N6195819386R
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