§ 2 BTB-VO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 03.10.2013

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. abgeschwächte Lebendimpfstoffe: Impfstoffe die durch Anpassung von Feldisolaten des Bluetongue-Virus durch Passagereihen in der Gewebekultur oder in embryonierten Hühnereiern hergestellt wurden;
  2. 2. amtliche Tierärztin bzw. amtlicher Tierarzt: die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder eine vom Landeshauptmann gemäß § 2a TSG bestellte Seuchentierärztin bzw. ein vom Landeshauptmann gemäß § 2a TSG bestellter Seuchentierarzt;
  3. 3. Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
  4. 4. Bestand: Gesamtheit der empfänglichen Tiere eines Tierhaltungsbetriebes;
  5. 5. Betrieb: landwirtschaftlicher oder anderer Betrieb, in dem dauerhaft oder vorübergehend Tiere empfänglicher Arten aufgezogen oder gehalten werden;
  6. 6. Bestätigung des Seuchenausbruchs: die auf einen Fall von Bluetongue gestützte Feststellung, dass in einem bestimmten Gebiet (Betrieb) das Bluetongue-Virus zirkuliert bzw. eine Viruszirkulation stattgefunden hat. Bei gehäuftem Auftreten der Krankheit kann die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt die Seuchenbestätigung auch ausschließlich auf klinische oder epidemiologische Befunde stützen;
  7. 7. Bluetongue: die Blauzungenkrankheit;
  8. 8. Bluetongue-Krisenplan: der „Krisenplan zur Bekämpfung der Bluetongue in der Republik Österreich“, wie er auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit (http://www.bmg.gv.at ) veröffentlicht ist;
  9. 9. Fall von Bluetongue: ein Tier, das eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
  1. es weist klinische Symptome auf, die auf Bluetongue schließen lassen;
  2. es handelt sich um ein Sentineltier, das zuvor mit negativem serologischen Ergebnis getestet wurde und bei dem inzwischen eine Serokonversion von negativ zu positiv auf Antikörper gegen zumindest einen Serotyp von Bluetongue stattfand;
  3. es handelt sich um ein Tier, aus dem das Bluetongue-Virus isoliert und als solches identifiziert wurde;
  4. es handelt sich um ein Tier, das mit positivem serologischen Ergebnis auf Bluetongue untersucht wurde oder bei dem ein(e) für einen oder mehrere der Serotypen von Bluetongue spezifische(s) Virusantigen oder virale Ribonucleinsäure (RNS) identifiziert wurde.
  1. 10. Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling;
  2. 11. Seuchenbetrieb: jeder Betrieb, in dem der Ausbruch von Bluetongue durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt bestätigt wurde;
  3. 12. Seuchenverdacht: das Vorliegen klinischer Anzeichen oder labordiagnostischer Hinweise, die einen Ausbruch von Bluetongue als denkbar erscheinen lassen;
  4. 13. Sperrzone: ein aus Schutz- und Kontrollzone gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000, S. 74, zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/5/EU , ABl. Nr. L 81 vom 21.3.2012, S. 1, bestehendes Gebiet, welches Restriktionen betreffend Bluetongue unterliegt;
  5. 14. Tiere: soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, Tiere empfänglicher Arten, zu diesen zählen alle Wiederkäuerarten, d.h. Schafe, Rinder, Ziegen und Wildwiederkäuer (insbesondere Rotwild, Rehwild, Gämsen, Steinböcke, Antilopen, Gazellen, Giraffen) sowie Camelidae;
  6. 15. Vektor(en): Insekten der Gattung „culicoida“, die das Bluetongue-Virus übertragen können;
  7. 16. VIS: das gemäß § 8 TSG eingerichtete elektronische Veterinärregister.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Verordnungen des Bundesministers für Gesundheit oder des Bluetongue-Krisenplans verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

Schutzzone

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20008598

Dokumentnummer

NOR40156545

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