Gesundheitliche Eignung des Spenders
§ 2.
(1) Im Rahmen jeder Spende ist die gesundheitliche Eignung des Spenders zur Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen festzustellen. Diese Feststellung hat dabei sowohl den Gesundheitsschutz des Spenders als auch die einwandfreie Beschaffenheit des Blutes oder der Blutbestandteile zu beachten.
(2) Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Spenders hat auf Grund
- 1. einer vor jeder Spende zu erhebenden Anamnese gemäß § 3 und
- 2. der Ergebnisse einer durchzuführenden Untersuchung auf dessen gesundheitliche Eignung im Sinne des § 4
- zu erfolgen.
(3) Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Spendern ist durch einen hiezu qualifizierten und zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt vorzunehmen.
(4) Das entnommene Blut des Spenders ist zur Prüfung der einwandfreien Beschaffenheit des gewonnenen Blutes oder der Blutbestandteile den Laboruntersuchungen gemäß § 12 zu unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019
Gesetzesnummer
10011170
Dokumentnummer
NOR12143382
alte Dokumentnummer
N8199957720L
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