§ 2 BSO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Begriffsbestimmungen

§ 0.02.

In dieser Verordnung gelten als

  1. a) „Fahrzeug“: Binnenschiffe, einschließlich Boote und Fähren, andere zur Fortbewegung bestimmte Schwimmkörper sowie schwimmende Geräte;
  2. b) „Fahrzeug mit Maschinenantrieb“: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebskraft;
  3. c) „Schleppverband“: jede Zusammenstellung, die aus einem oder mehreren geschleppten Fahrzeugen und einem oder mehreren schleppenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb besteht; werden Vergnügungsfahrzeuge geschleppt, so gilt dies nicht als Schleppverband;
  4. d) „Schwimmendes Gerät“: ein Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen, der dazu bestimmt ist, auf dem Wasser zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Hebeböcke, Kräne;
  5. e) „Schwimmende Anlage“: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser, sowie solche Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen;
  6. f) „Vorrangfahrzeug“: ein Fahrzeug, dem die Behörde nach § 1.15 einen Vorrang eingeräumt hat;
  7. g) „Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;
  8. h) „Güterschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;
  9. i) „Segelfahrzeug“: ein Fahrzeug, das unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig auch einen Maschinenantrieb verwendet, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
  10. j) „Ruderboot“: ein Fahrzeug, das nur durch Ruder oder andere mit menschlicher Kraft betriebene Einrichtungen fortbewegt wird;
  11. k) „Vergnügungsfahrzeug“: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;
  12. l) „stilliegend“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
  13. m) „fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;
  14. n) „Nacht“: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang:
  15. o) „Tag“: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang.
  16. p) „Sportboot-Richtlinie“: Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 0164 vom 16.6.1994, S. 15, in der Fassung der Richtlinie 2003/44/EG , ABl. Nr. L 214 vom 26.8.2003, S. 18.
  17. q) “wassergefährdende Stoffe": Stoffe und Zubereitungen, die nach der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16.08.1967 S. 1, oder der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999 S. 1, als umweltgefährlich eingestuft werden und dementsprechend mit dem Symbol “N", der Gefahrenbezeichnung “umweltgefährlich" und dem R-Satz “R50", “R51" oder “R53" oder Kombinationen davon zu kennzeichnen sind;
  18. r) “gefährliche Güter": Stoffe, einschließlich Lösungen, Gemische und Gegenstände, der Klassen 1 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973 in der jeweils geltenden Fassung;
  19. s) “Fähre": Fahrzeug, das für den Übersetzverkehr bestimmt ist oder hiefür verwendet wird.

Schlagworte

Sportzweck, Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40068718

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