§ 2 BSFV

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2002

Begriffsbestimmungen

§ 2

In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

  1. 1. “Binnenschifffahrtsfunk" den beweglichen Sprechfunkdienst auf Wasserstraßen im Frequenzbereich 156,025 - 157,425/160,625 - 162,025 MHz; der Binnenschifffahrtsfunk ermöglicht die Herstellung von Funkverbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen und nach einem vereinbarten Betriebsverfahren und umfasst die Verkehrskreise “Schiff-Schiff", “Nautische Information", “Schiff-Hafen", “Funkverkehr an Bord";
  2. 2. “Verkehrskreis Schiff-Schiff" die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen;
  3. 3. “Verkehrskreis Nautische Information" die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung nautischer Informationen;
  4. 4. “Verkehrskreis Schiff-Hafen" die Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Uferfunkstellen oder beweglichen Funkstellen zur Übermittlung von Nachrichten in Binnenhäfen;
  5. 5. “Verkehrskreis Funkverkehr an Bord" die Funkverbindungen an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer Gruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder geschoben werden, sowie bei Anweisungen für das Arbeiten mit Leinen und für das Ankern;
  6. 6. “Schiffsfunkstelle" eine bewegliche Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Schiffes befindet, das nicht ständig festgemacht ist;
  7. 7. “Uferfunkstelle" eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die am Ufer errichtet und für den Funkverkehr mit den auf Wasserstraßen fahrenden Schiffen bestimmt ist;
  8. 8. “Funkstelle für den Verkehr an Bord" eine tragbare Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks für den internen Funkverkehr an Bord eines Schiffes oder für den Funkverkehr zwischen den Schiffen eines Schlepp- oder Schubverbandes sowie für den Funkverkehr zwischen einem Schiff und seinen Beibooten;
  9. 9. “Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)" ein System zur automatischen Aussendung der Kennung (Rufzeichen) einer Schiffsfunkstelle;
  10. 10. “Äquivalente Strahlungsleistung (ERP)" die abgestrahlte Leistung in einer gegebenen Richtung, die sich aus der Trägerleistung unter Berücksichtigung der zwischen Senderausgang und Antenne auftretenden Dämpfung und des Antennengewinns in dieser Richtung ergibt;
  11. 11. “Ausgangsleistung" die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;
  12. 12. “Wasserstraßen" Gewässer im Sinne von § 2 Z 18 und § 15 Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997.

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