§ 2 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Zielbestimmungen, Geltungsbereich und Autonomie des Sports

§ 2.

(1) Zur Erfüllung des sportpolitischen Auftrags gemäß § 1 sind Ziele der Bundes-Sportförderung insbesondere

  1. 1. der Aufbau und die Weiterentwicklung professioneller Verbandsstrukturen im Sport,
  2. 2. die Etablierung einer komplexen Trainings- und Wettkampfsteuerung vom Nachwuchsbereich bis zum Spitzensport,
  3. 3. die Stärkung von Sportwissenschaft und -medizin, sowie des Kampfs gegen Doping,
  4. 4. der Einsatz und die Ausbildung hoch qualifizierter Trainerinnen und Trainer, in der Vorstufe Instruktorinnen und Instruktoren sowie Übungsleiterinnen und -leiter,
  5. 5. die Entwicklung und Unterstützung des Leistungs- und Spitzensports,
  6. 6. die Förderung und Unterstützung des Vereinssports,
  7. 7. die Stärkung der Sportstätteninfrastruktur,
  8. 8. die Stärkung der Dimension „Gesundheit durch sportliche Bewegung“ und
  9. 9. die Bereitstellung von sportspezifischen Angeboten für sport- oder vereinsferne Menschen.

(2) Die Ziele gemäß Abs. 1 umfassen gleichermaßen auch die Sportausübung durch Menschen mit Körper-, Geistes- und/oder Sinnesbehinderung.

(3) Die Zuständigkeiten der Länder werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(4) Die Erfüllung des sportpolitischen Auftrags und die Ziele der Bundes-Sportförderung unterstützen die, auch von der Europäischen Union anerkannte, Besonderheit des Sports bei vollständiger Wahrung der Autonomie sportlicher Verbände und Organisationen. Darunter fällt insbesondere das Recht zur Selbstbestimmung der eigenen Organisation, die eigene Willensbildung und Geschäftsführung sowie das Recht auf Entstehen und Bestehen.

Schlagworte

Sportmedizin, Übungsleiter, Trainingssteuerung, Leistungssport, Körperbehinderung, Geistesbehinderung

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152156

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