§ 2 BSEOG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1998

Unternehmensgegenstand, Tochtergesellschaften

§ 2.

(1) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist als Unternehmensgegenstand insbesondere der Betrieb von Bundessporteinrichtungen vorzusehen. Zum Betrieb zählen insbesondere:

  1. 1. die Vermietung von Sportanlagen,
  2. 2. die Vermietung von Unterkünften,
  3. 3. die Bereitstellung von Verpflegung und
  4. 4. die sportliche Betreuung der Gäste.

(2) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist weiters vorzusehen, daß der Betrieb nach Abs. 1 dem Ziel der Förderung des Spitzen- und Leistungssportes sowie der Förderung der Sportaus- und -weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten, und der Förderung des Breitensports zu dienen hat.

(3) In allfälligen künftigen Gesellschaftsverträgen ist der Unternehmensgegenstand gemäß Abs. 1 vorzusehen.

(4) Die Gesellschaft ist, wenn dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und die Ziele gemäß Abs. 2 nicht gefährdet sind, berechtigt,

  1. 1. für Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 oder zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 Tochtergesellschaften zu gründen;
  2. 2. die Betriebsführung von Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 einem Sportverband im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, zu übertragen.

Schlagworte

Spitzensport, Sportausbildung, Sportweiterbildung

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10010107

Dokumentnummer

NOR12127976

alte Dokumentnummer

N7199853515L

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