§ 2 BRIS-UmsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017 (vgl. § 4).

§ 2.

In Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger werden Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht und findet ein Informationsaustausch gemäß § 37 Abs. 3 FBG statt, wenn es sich um Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften handelt, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2022

Gesetzesnummer

20009876

Dokumentnummer

NOR40193430

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