§ 2 Brexit-Verordnung Integration

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 3). Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Verordnung nicht in Kraft.

Ausnahmen von Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§ 2.

Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie deren Familienangehörige sind nicht verpflichtet, die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 IntG nachzuweisen, sofern sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union gemäß den §§ 51, 52, 53a, 54 oder 54a NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden des Austritts einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG stellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20010612

Dokumentnummer

NOR40213705

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