§ 2
§ 2. Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Kreiswahlbehörden und die Hauptwahlbehörde berufen, die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, jeweils im Amte sind. Im übrigen finden auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß Anwendung.
(BGBl. Nr. 45/1971 Art. I Z 1)
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