§ 2 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Konzessionserteilung

§ 2.

(1) Wer eine Börse leitet und verwaltet ist ein Börseunternehmen. Insoweit ein Börseunternehmen nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen.

(2) Die Leitung und Verwaltung einer Börse (Börsetätigkeit) bedarf der Konzession der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(4) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

  1. 1. Den Sitz und die Rechtsform;
  2. 2. die Satzung;
  3. 3. den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen;
  1. 4. eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Handels- und Abwicklungssystems;
  2. 5. die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;
  3. 6. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;
  4. 7. die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40020847

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