Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 2.
(1) Gegenstand der Bodennutzungserhebung sind die Erhebung der Größe und der Besitzverhältnisse, die Ermittlung des Anbaues auf dem Ackerland nach Fruchtarten (Hauptnutzung) sowie die Ermittlung der Kulturarten und der sonstigen Flächen.
(2) Gegenstand der Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte und sonstiger Haushaltsangehöriger sind sowohl die Betriebsinhaber und die im Betrieb lebenden Familienangehörigen als auch die familienfremden Arbeitskräfte. Übt der Betriebsinhaber neben seiner Tätigkeit im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb noch eine andere Tätigkeit als selbständig oder unselbständig Beschäftigter aus, ist auch diese sowie die Entfernung vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur außerbetrieblichen Arbeitsstätte anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
10005525
Dokumentnummer
NOR12060704
alte Dokumentnummer
N4198218193S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
