2. TEIL
Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit
der im Fahrdienst tätigen Personen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2
§ 2. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 335/1993.
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