§ 2 BMKÖS-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2020

Ziel der Grundausbildung

§ 2.

Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Schlagworte

Grundkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

20011443

Dokumentnummer

NOR40230145

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