2.Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Ziel
§ 2.
Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten zu vermitteln, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind.
Schlagworte
Grundkenntnis
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
20008378
Dokumentnummer
NOR40149775
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