§ 2 BMASK-Grundausbildungsverordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2013

2.Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Ziel

§ 2.

Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten zu vermitteln, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind.

Schlagworte

Grundkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

20008378

Dokumentnummer

NOR40149775

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