§ 2 BLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Ausmaß der Lehrverpflichtung

§ 2

(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:

1. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

gruppe I (Anlage 1) ................................... 1,167

2. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

gruppe II (Anlage 2) .................................. 1,105

3. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

gruppe III (Anlage 3) ................................. 1,050

4. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

gruppe IV (Anlage 4) .................................. 0,913

5. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

gruppe IVa (Anlage 4a) ................................ 0,955

6. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

gruppe IVb (Anlage 4b) ................................ 0,977

7. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

gruppe V (Anlage 5) ................................... 0,875

8. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

gruppe Va (Anlage 5a) ................................. 0,825

9. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

gruppe VI (Anlage 6) .................................. 0,75.

(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer der Verwendungsgruppe L PA sind auf die Lehrverpflichtung mit 1,290 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.

(3) Für die Betreuung von Lehrbesuchen, Lehrübungen und Lehrbesprechungen in dem im Rahmen der Lehrpläne der Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien vorgesehenen Umfang gebührt je tatsächlich gehaltener Unterrichtsstunde

  1. 1. Lehrern der Verwendungsgruppe L PA eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,290 Werteinheiten,
  2. 2. Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,050 Werteinheiten,

    wobei je Lehrbesuch, Lehrübung oder Lehrbesprechung die Einrechnung nur einem Lehrer gebührt.

(4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Übungsschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe III. Die Teilnahme dieser Lehrer an Lehrbesuchen, Lehrübungen und Lehrbesprechungen ist dem Unterricht an diesen Übungsschulen gleichzuhalten.

(5) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten gelten die Bestimmungen des LDG 1984, BGBl. Nr. 302, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.

(6) Die Unterrichtsstunden der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundes-Taubstummeninstitut in Wien sind mit einer Werteinheit von eins anzurechnen; für Lehrer, die praktischen Unterricht im Korbflechten und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Werteinheiten der Lehrverpflichtungsgruppe VI.

(7) Die Beschäftigungsstunden der Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an Übungskindergärten, Übungs-Sonderkindergärten und Übungshorten sind je Beschäftigungsstunde mit 0,875 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(8) Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.

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