Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von zulassungspflichtigen Biozid-Produkten
§ 2.
(1) Im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 BiozidG ist das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind und die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff (§ 2 Abs. 1 Z 16 BiozidG) beinhalten, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3, aufgeführt ist, in den jeweiligen im Anhang dieser Verordnung angeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen nur zulässig, wenn das betreffende Biozid-Produkt im Bundesgebiet bereits vor dem Datum der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie in Verkehr gebracht worden ist und
- 1. spätestens zu dem in der Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Zulassungsantrag gemäß § 11 Abs. 1 oder § 15 BiozidG oder
- 2. eine schriftliche Mitteilung im Sinne des Abs. 2
eingebracht worden ist.
(2) Ein entsprechender Antrag (Abs. 1 Z 1) oder eine schriftliche Mitteilung (Abs. 1 Z 2) darüber, dass bis spätestens vier Monate vor dem in der Spalte 5 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Antrag gemäß § 13 des BiozidG gestellt werden wird, wobei dieser Mitteilung die Angaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 und 4 BiozidG sowie gemäß Anhang II B Abschnitte I und X und gegebenenfalls gemäß Anhang IV B Abschnitte I und X der Biozid-Produkte-Richtlinie anzuschließen sind, ist eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Inverkehrbringens während des Zulassungsverfahrens. Ein solcher Antrag oder eine solche Mitteilung kann frühestens drei Monate vor dem in Spalte 4 des Anhanges für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt eingebracht werden, wobei als Einbringungsdatum immer der in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführte Zeitpunkt gilt.
(3) Wird weder ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 1 eingebracht, noch eine Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 an die Behörde übermittelt, dürfen die betreffenden Biozid-Produkte nur noch für längstens sechs Monate ab dem in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden. Lagervorräte der betreffenden Biozid-Produkte dürfen noch weitere sechs Monate abgegeben werden, wenn sie mit Ablauf von längstens sechs Monaten ab dem in Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt bereits in Österreich bestanden haben.
(4) Biozid-Produkte, die der in Abs. 1 und 2 beschriebenen Zulassungspflicht unterliegen, dürfen vorläufig bis zu dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, wenn ein entsprechender Antrag oder eine entsprechende Mitteilung gemäß Abs. 1 fristgerecht einlangt. Im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 2 ist es zudem erforderlich, dass für das betreffende Biozid-Produkt bis spätestens vier Monate vor dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein vollständiger Antrag gemäß § 13 BiozidG eingebracht worden ist. Die Zulässigkeit des weiteren Inverkehrbringens richtet sich nach den Entscheidungen im Zulassungsverfahren.
(5) Wenn in einem Verfahren gemäß § 11 Abs. 1 oder § 13 BiozidG der Zulassungsantrag zurückgewiesen oder abgewiesen wird, so darf das betreffende Biozid-Produkt ab dem Zeitpunkt des Eintretens der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht mehr in Verkehr gebracht werden. § 17 Abs. 6 BiozidG ist anzuwenden.
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