Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Binnenschifffahrt ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Beim Führen von Schiffen mit und ohne Triebkraft auf Wasserstraßen und im Hafen mitwirken,
- 2. Schiff zur Fahrt fertig machen,
- 3. Maschinen, Anlagen und Einrichtungen an Bord betreiben,
- 4. Manöverarbeiten und Koppelarbeiten durchführen,
- 5. Ladearbeiten und Löscharbeiten durchführen,
- 6. Sonstige schiffmännische Handarbeiten durchführen,
- 7. Schiffe und deren Maschinen, Anlagen und Einrichtungen warten und instandhalten,
- 8. Auf dem Schiff beförderte Güter überwachen,
- 9. Äußere Einflüsse, Gegebenheiten und unvorhergesehen auftretende Gefahren schiffmännisch erkennen und darauf schiffmännisch reagieren,
- 10. Rettungsmaßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen durchführen,
- 11. Umgang mit Kunden und Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20000749
Dokumentnummer
NOR40008383
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