§ 2 Binnenschiffahrt – Notlage

Alte FassungIn Kraft seit 21.6.1933

§ 2

Die nach § 1 Buchstabe a gebildeten Verbände und die nach § 1 Buchstabe b ermächtigten Verbände und anderen Stellen unterstehen staatlicher Aufsicht. Der Reichsverkehrsminister bestimmt die Aufsichtsbehörden. Er kann die Aufsicht Landesbehörden übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10011217

Dokumentnummer

NOR12144429

alte Dokumentnummer

N9193312344I

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