§ 2
Die nach § 1 Buchstabe a gebildeten Verbände und die nach § 1 Buchstabe b ermächtigten Verbände und anderen Stellen unterstehen staatlicher Aufsicht. Der Reichsverkehrsminister bestimmt die Aufsichtsbehörden. Er kann die Aufsicht Landesbehörden übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10011217
Dokumentnummer
NOR12144429
alte Dokumentnummer
N9193312344I
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