§ 2 Bildungsinvestitionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

2. Abschnitt

Arten von Zweckzuschüssen und Förderungen des Bundes Zweckzuschüsse und Förderungen für ganztägige Schulformen

§ 2.

(1) Der Bund stellt für den Freizeitbereich im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung, die an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr bzw. von 7:00 bis Unterrichtsbeginn als Frühbetreuung angeboten wird, sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen auch in den Ferienzeiten in den Schuljahren 2018/19 bis 2031/32 den Betrag von insgesamt 750 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag setzt sich aus einem fixen Anteil von 500 Millionen Euro und einem flexiblen Anteil von 250 Millionen Euro zusammen. Die den gesetzlichen Schulerhaltern als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, und den Schulerhaltern von mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als Förderung zur Verfügung stehenden Beträge verteilen sich wie folgt:

2019 und 2020

2021 und 2022

2023 bis 2032

je 32 500 000

je 30 000 000

303 000 000

   

(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 werden je Bundesland wie folgt aufgeteilt:

 

2019

2020

2021

2022

2023 bis 2032

gesamt

 

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Burgenland

1 103 118,25

1 103 118,25

1 018 263,00

1 018 263,00

10 284 456,30

Kärnten

2 173 912,98

2 173 912,98

2 006 688,90

2 006 688,90

20 267 557,88

Niederösterreich

6 248 313,18

6 248 313,18

5 767 673,70

5 767 673,70

58 253 504,36

Oberösterreich

5 482 909,90

5 482 909,90

5 061 147,60

5 061 147,60

51 117 590,76

Salzburg

2 055 989,33

2 055 989,33

1 897 836,30

1 897 836,30

19 168 146,62

Steiermark

4 693 066,30

4 693 066,30

4 332 061,20

4 332 061,20

43 753 818,12

Tirol

2 739 935,25

2 739 935,25

2 529 171,00

2 529 171,00

25 544 627,10

Vorarlberg

1 430 684,45

1 430 684,45

1 320 631,80

1 320 631,80

13 338 381,18

Wien

6 572 070,36

6 572 070,36

6 066 526,50

6 066 526,50

61 271 917,68

Österreich

32 500 000,00

32 500 000,00

30 000 000,00

30 000 000,00

303 000 000,00

      

(2a) Die Verteilung des gemäß Abs. 1 und 2 für die Jahre 2023 bis 2032 zur Verfügung stehenden Betrages auf die einzelnen Jahre wird durch gesondertes Bundesgesetz geregelt.

(3) Werden die Beträge des Bundes gemäß Abs. 2 im jeweiligen Bundesland nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese bis in das Jahr 2032 jeweils in das nächste und übernächste Jahr übertragen werden.

(4) Die Gesamtsummen pro Bundesland stehen

  1. 1. zumindest zu 63,084% (fixer Anteil) für den Ausbau ganztägiger Schulformen an öffentlichen allgemein bildendenden Pflichtschulen durch Einrichtung zusätzlicher Klassen mit verschränkter oder, ab dem Schuljahr 2019/20, Gruppen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles,
  2. 2. bis zu 36,916% (flexibler Anteil) auch für
  1. a) Umwandlungen von Gruppen mit getrennter in Klassen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles,
  2. b) die Auflassung bestehender außerschulischer Betreuungseinrichtungen zugunsten ganztägiger Schulformen in getrennter und verschränkter Form,
  3. c) außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten,
  4. d) die Entlastung der Erziehungsberechtigten in Hinblick auf die Betreuungsbeiträge an ganztägigen Schulformen in getrennter und verschränkter Form insbesondere durch eine soziale Staffelung und
  5. e) den Ausbau ganztägiger Schulformen an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung durch Einrichtung zusätzlicher Klassen mit verschränkter oder, ab dem Schuljahr 2019/20, Gruppen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles

(5) Eine Verwendung der Mittel gemäß Abs. 4 Z 2 lit. c und d ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als damit der sich aus der Zahl der zusätzlichen Schülerinnen und Schüler je Bundesland und dem Kostensatz gemäß § 3 Abs. 2 ergebende Betrag nicht überschritten wird. Die zweckgemäße Verwendung ist nachzuweisen.

(6) Im Schuljahr 2018/19 werden ausschließlich Projekte gefördert, die keine Fördermittel aus der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013, in der Fassung der Vereinbarung BGBl. I Nr. 84/2014, erhalten.

(7) Der maßgebliche Indikator für die Verteilung der Zweckzuschüsse und Förderungen auf die einzelnen Projekte ist die Zahl der zusätzlichen Schülerinnen und Schüler. Darunter ist jene Zahl an Schülerinnen und Schülern zu verstehen, um die die Zahl der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulformen durch ein Projekt erhöht wird. Im Fall der Schaffung von zusätzlichem Raum ist darunter hinsichtlich der Zweckzuschüsse bzw. Förderungen für die Infrastruktur jedoch jene Zahl an Schülerinnen und Schülern zu verstehen, die der Kapazität des zusätzlich geschaffenen Raums entspricht.

Schlagworte

Unterrichtsteil

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40202076

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