§ 2 Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1927

Zum Inkrafttreten vgl. § 4

§ 2.

(1) Die Einnahmen aus der Verwertung der im Miteigentum des Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Gemeinde Wien stehenden, aus dem Donauregulierungsfonds herrührenden und der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz zur Verwaltung und Nutznießung überlassenen Grundflächen werden bis zum Jahresbetrage von 60.000 S der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz zur Verfügung gestellt. Der darüber hinausgehende Ertrag kommt den Miteigentümern je nach ihrem Eigentumsteile zu. Zum restlichen Erfordernisse der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz für die im § 1, Absatz 1, genannten Bauten und Anlagen leistet der Bund vom 1. Jänner 1928 angefangen einen Beitrag von 70 Prozent, jedoch nur unter der Bedingung, daß hiezu vom gleichen Zeitpunkte angefangen das Bundesland Niederösterreich einen Beitrag von 15 Prozent und die Gemeinde Wien, letztere auch für das Bundesland Wien, einen Beitrag von 15 Prozent leisten.

(2) Zu den Kosten der Erhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungstätigkeit der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz im Sinne des § 1, Absatz 2, soweit sie nicht durch die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen gedeckt werden können, leistet der Bund einen Beitrag von 70 Prozent, das Bundesland Niederösterreich einen Beitrag von 15 Prozent und die Gemeinde Wien, letztere auch für das Bundesland Wien, einen Beitrag von 15 Prozent.

Schlagworte

Erhaltungstätigkeit, Betriebstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019

Gesetzesnummer

10010201

Dokumentnummer

NOR12129258

alte Dokumentnummer

N8192712290I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)