Reiseauslagen des oder der Vorsitzenden des Aufsichtsrates
§ 2.
Der oder die Vorsitzende des Aufsichtsrates hat nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrates sowie sonstiger mit der Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben erwachsender notwendiger Reiseauslagen. Die Ansprüche sind nach der Gebührenstufe 3 zu bemessen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020
Gesetzesnummer
20005795
Dokumentnummer
NOR40097850
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