§ 2.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
- 1. „Bienenvolk“ die Gesamtheit der in einer Bienenwohnung (Beute) lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben;
- 2. „Bienenstand“ die Gesamtheit aller einzelnen oder in Gruppen gehaltenen Bienenvölker an einem bestimmten Standort;
- 3. „Besitzer“, wer über ein betroffenes Bienenvolk verfügungsberechtigt ist;
- 4. „seuchenartiges Auftreten“ das drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 vH der Völker eines Bienenstandes;
- 5. „Behörde“ die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10010539
Dokumentnummer
NOR12134532
alte Dokumentnummer
N8198813225H
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