Personal
§ 2
(1) Jede Universität hat zu den Stichtagen 15. April und 15. Oktober jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihr Personal gemäß Anlage 1 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.
(2) Die Donau-Universität Krems hat spätestens am 31. Oktober jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihr Personal im abgelaufenen Studienjahr gemäß Anlage 2 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.
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