Studierende, Studien und Studienabschlüsse
§ 2.
(1) Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges hat zu den Stichtagen 15. April und 15. November jedes Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria unter Angabe des Meldedatums die Daten Studierender gemäßAnlage 1 bekannt zu geben.
(2) Die von dem oder der Studierenden bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer ist vor der Weitergabe nach der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu prüfen.
(3) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber anlässlich der Aufnahme glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat der Erhalter des Studienganges der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort der Bewerberin oder des Bewerbers bekannt zu geben. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen und gegenüber der oder dem Studierenden in geeigneter Form zu dokumentieren.
(4) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2012
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20003172
Dokumentnummer
NOR40143971
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)