§ 2 BIBO

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2010

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1. bestandsspezifischer Impfstoff: inaktivierter Impfstoff, der unter Verwendung eines aus einem bestimmten Bestand oder von einem Tier isolierten Krankheitserregers hergestellt wurde und nur in diesem Bestand oder an diesem Tier angewendet wird;
  2. 2. Betriebsraum: jeder Raum, in dem bestandsspezifische Impfstoffe hergestellt, kontrolliert oder gelagert werden;
  3. 3. Herstellen: das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- und Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich des Abfüllens, das Abpacken von bestandsspezifischen Impfstoffen sowie das Kennzeichnen;
  4. 4. Hersteller: alle Personen, die mit Tätigkeiten des Herstellens gemäß Z 3 befasst sind, für die eine entsprechende Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes erforderlich ist;
  5. 5. Referenzprobe: eine Probe einer Verpackungsmaterial- oder Impfstoffcharge, die zum Zweck der Analyse und Identifizierung aufbewahrt wird.

Schlagworte

Verpackungsmaterialcharge

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20006874

Dokumentnummer

NOR40121230

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)