Vermitteln
§ 2.
(1) Zur größtmöglichen Teilhabe der Bevölkerung in ihrer kulturellen und sozialen Vielfalt an der kunst- und kulturgeschichtlichen sowie naturwissenschaftlichen Sammlung des Bundes kommt der Vermittlungsarbeit zentrale Bedeutung zu. Die Wahrnehmung der in den §§ 3 bis 7 angeführten Aufgaben erfolgt unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung.
(2) Die Sammlungsbestände gemäß § 14 sowie deren Bereitstellung, Ausstellung und wissenschaftliche Erforschung bilden die Basis der Vermittlungsarbeit.
(3) Die zielgruppenspezifische, zeitgemäße und innovative Vermittlungsarbeit geht auf aktuelle künstlerische, wissenschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen ein und ist bestrebt, insbesondere die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen gezielt zu erweitern sowie den barrierefreien Zugang für Menschen mit Behinderungen zu verbessern.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20006564
Dokumentnummer
NOR40112098
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)