Öffnungszeiten
§ 2.
(1) Die Öffnungszeiten sind in der Benützungsordnung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse derart festzusetzen, daß die Benützung der Bestände der Hochschulbibliothek in den Leseräumen während der Unterrichtszeit im Ausmaß von mindestens 36 Stunden pro Woche gewährleistet ist. In der unterrichtsfreien Zeit vermindert sich das Ausmaß der Öffnungszeit auf mindestens 20 Stunden pro Woche.
(2) Die Benützung durch Entlehnung (§ 1 Abs. 1 Z 3), die Bestellung von Reproduktionen (§ 1 Abs. 1 Z 5) sowie die Leistung von Informations- und Auskunftsdiensten (§ 1 Abs. 1 Z 6) ist mindestens während der um die Hälfte verminderten Öffnungszeiten gemäß Abs. 1 zu gewährleisten. Soweit die Benützung technischer Geräte nur unter Aufsicht oder mit Unterstützung durch speziell ausgebildete Bibliotheksbedienstete in Betracht kommt, ist sie zu bestimmten in der Benützungsordnung festzusetzenden Stunden zu ermöglichen.
(3) Die Öffnungszeiten und Benützungszeiten gemäß Abs. 1 und 2 sind möglichst gleichmäßig auf die Werktage einer Woche aufzuteilen. An Samstagen ist die Festlegung verkürzter Öffnungszeiten oder die Schließung der Hochschulbibliothek zulässig. Sind nur Teile einer Woche unterrichtsfrei, so hat auf diese ein aliquoter Anteil der in den Abs. 1 und 2 genannten Öffnungs- und Benützungszeiten zu entfallen.
(4) Eine Schließung der Hochschulbibliothek zur Durchführung unerläßlicher sachlich-organisatorischer Maßnahmen ist nur während eines Teiles der unterrichtsfreien Zeit, dessen Ausmaß im Kalenderjahr acht Wochen nicht überschreiten darf, zulässig. Bei Festlegung der Schließungszeiten ist auf allenfalls am Hochschulort bestehende Benützungsmöglichkeiten anderer wissenschaftlicher Bibliotheken Bedacht zu nehmen. Die Benützung der Bestände der Hochschulbibliothek in dringenden Ausnahmefällen ist auch während der Schließungszeit zu ermöglichen.
(5) Sind Regelungen über die Benützungszeiten von räumlich getrennt untergebrachten Beständen im Sinne des § 5 erforderlich, so sind diese in der Benützungsordnung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und die Bedürfnisse der Lehre und Forschung (Erschließung der Künste) zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10009491
Dokumentnummer
NOR40056539
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