§ 2 BHAG-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

2. Abschnitt

Aufgaben, Pflichten Aufgaben

§ 2.

(1) Aufgabe der Buchhaltungsagentur ist die Führung der Buchhaltung des Bundes für die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7 BHG, in der Folge Organe des Bundes genannt, und für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 7 Abs. 4 BHG) unter Anwendung der Haushaltsvorschriften des Bundes, insbesondere des BHG. Die Buchhaltungsagentur ist insoweit ausführendes Organ gemäß § 4 Abs. 1 BHG.

(2) Die Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1 und 4 BHG sind Aufgaben der Buchhaltungsagentur, für die Betriebspflicht besteht. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Zustimmung der Bundesregierung mit der Buchhaltungsagentur eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in der die Art und Weise der Erfüllung dieser Aufgaben näher bestimmt und Grundsätze für das dafür zu leistende Entgelt festgelegt werden.

(3) Sonstige Aufgaben darf sie aufgrund einer Vereinbarung übernehmen, wenn diese ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Buchhaltungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltszweckes notwendig und nützlich erscheinen, insbesondere zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen, sofern hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird. Die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 für andere Rechtsträger als den Bund und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 7 Abs. 4 BHG) ist jedoch unzulässig.

(5) Die Tätigkeiten der Buchhaltungsagentur aufgrund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

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