§ 2 Bezeichnungen Lehrgang universitären Charakters“, Akademische Denk- und Gedächtnistrainerin“ und Akademischer Denk- und Gedächtnistrainer“, Akademische Lerncoach“ und Akademischer Lerncoach“, Akademische Beraterin für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“ und Akademischer Berater für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“, Institut THINKPäd“, Linz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2004

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Denk- und Gedächtnistraining“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Denk- und Gedächtnistrainerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Denk- und Gedächtnistrainer“ zu verleihen. Lehrgang „Lerncoaching“

Schlagworte

Denktraining, Denktrainerin, Denktrainer

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

20003642

Dokumentnummer

NOR40056580

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