§ 2 Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“, Bezeichnungen für Absolventinnen und Absolventen und akademischer Grad Master of Science“, Österreichisches Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

„Master-Lehrgang Coaching und Personalentwicklung“

§ 2.

Das Österreichische Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren ist berechtigt, den „Master-Lehrgang Coaching und Personalentwicklung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leitung des „Master-Lehrganges Coaching und Personalentwicklung“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science (Coaching and Human Ressources)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

20004901

Dokumentnummer

NOR40081416

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