§ 2.
(1) Die örtliche Herkunft ist durch einen Hinweis auf das Erzeugungsland ersichtlich zu machen. Bei inländischen Erzeugnissen genügt auch die Anbringung einer registrierten Verbandsmarke einer Körperschaft, deren auschließlicher satzungsgemäßer Zweck es ist, den Absatz österreichischer Waren zu fördern.
(2) Eine Bezeichnung als inländisches Erzeugnis ist nur zulässig, wenn sämtliche zur Erzeugung notwendigen Arbeitshandlungen (Vermahlen und Schlämmen der Minenrohstoffe, Kneten, Ziehen und Trocknen, Brennen der Minen, endlich die Herstellung der Fassungen für Blei-, Kopier- und Farbstifte) im Inland vorgenommen wurden.
Schlagworte
Bleistift, Kopierstift, Bleimine, Kopiermine
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10001925
Dokumentnummer
NOR12025400
alte Dokumentnummer
N2195418776R
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