§ 2 Bezeichnung der örtlichen Herkunft von Blei-, Kopier- und Farbstiften sowie von Blei-, Kopier- und Farbminen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1955

§ 2.

(1) Die örtliche Herkunft ist durch einen Hinweis auf das Erzeugungsland ersichtlich zu machen. Bei inländischen Erzeugnissen genügt auch die Anbringung einer registrierten Verbandsmarke einer Körperschaft, deren auschließlicher satzungsgemäßer Zweck es ist, den Absatz österreichischer Waren zu fördern.

(2) Eine Bezeichnung als inländisches Erzeugnis ist nur zulässig, wenn sämtliche zur Erzeugung notwendigen Arbeitshandlungen (Vermahlen und Schlämmen der Minenrohstoffe, Kneten, Ziehen und Trocknen, Brennen der Minen, endlich die Herstellung der Fassungen für Blei-, Kopier- und Farbstifte) im Inland vorgenommen wurden.

Schlagworte

Bleistift, Kopierstift, Bleimine, Kopiermine

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10001925

Dokumentnummer

NOR12025400

alte Dokumentnummer

N2195418776R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)