Ziele der Grundausbildung
§ 2.
(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen.
(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind
- 1. die Vermittlung jener Kenntnisse, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
- 2. die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vertraut zu machen, ihren flexiblen Einsatz zu unterstützen und
- 3. Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2018
Gesetzesnummer
20003676
Dokumentnummer
NOR40056954
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