§ 2 BEV-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2004

Ziele der Grundausbildung

§ 2.

(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind

  1. 1. die Vermittlung jener Kenntnisse, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
  2. 2. die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vertraut zu machen, ihren flexiblen Einsatz zu unterstützen und
  3. 3. Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018

Gesetzesnummer

20003676

Dokumentnummer

NOR40056954

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