§ 2 BEV-GA-V 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2018

Ziele der Grundausbildung

§ 2.

(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind

  1. 1. die Vermittlung jener Kenntnisse, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
  2. 2. die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vertraut zu machen,
  3. 3. den flexiblen Einsatz der Bediensteten zu unterstützen und
  4. 4. Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

20010151

Dokumentnummer

NOR40200443

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