§ 2 Beurteilung der Leistung der Lehrer, Erzieher und Schulleiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1978

§ 2.

Für die Beurteilung der Leistung der Lehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:

  1. 1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
  2. 2. erzieherisches Wirken,
  3. 3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten,
  4. 4. Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Abteilungsvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, sowie der administrativen Aufgaben.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008437

Dokumentnummer

NOR12098350

alte Dokumentnummer

N61978160400

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