§ 2 Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2019

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2019

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 560/2020).

§ 2.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2019 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2018 nach § 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 ergeben, beträgt:

1. für das Burgenland:

  66 582 Euro;

2. für das Land Kärnten:

157 911 Euro;

3. für das Land Niederösterreich:

430 903 Euro;

4. für das Land Oberösterreich:

408 245 Euro;

5. für das Land Salzburg:

179 722 Euro;

6. für das Land Steiermark:

329 130 Euro;

7. für das Land Tirol:

231 344 Euro;

8. für das Land Vorarlberg:

125 524 Euro;

9. für das Land Wien:

710 702 Euro.

  

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020

Gesetzesnummer

20010651

Dokumentnummer

NOR40214654

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