Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 207/2014).
§ 2.
Die Betragsgrenze für das Jahr 2013 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2012 nach § 12 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 ergeben, beträgt:
- 1. für das Burgenland:54 955 €;
- 2. für das Land Kärnten:134 947 €;
- 3. für das Land Niederösterreich:347 301 €;
- 4. für das Land Oberösterreich:336 650 €;
- 5. für das Land Salzburg:148 573 €;
- 6. für das Land Steiermark:271 723 €;
- 7. für das Land Tirol:185 982 €;
- 8. für das Land Vorarlberg:99 631 €;
- 9. für das Land Wien:558 858 €.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020
Gesetzesnummer
20008431
Dokumentnummer
NOR40151179
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
