Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 152/2013).
§ 2.
Die Betragsgrenze für das Jahr 2012 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2011 nach § 12 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 ergeben, beträgt:
- 1. für das Burgenland:53 720 €;
- 2. für das Land Kärnten:130 181 €;
- 3. für das Land Niederösterreich:340 248 €;
- 4. für das Land Oberösterreich:324 319 €;
- 5. für das Land Salzburg:142 900 €;
- 6. für das Land Steiermark:263 808 €;
- 7. für das Land Tirol:179 140 €;
- 8. für das Land Vorarlberg:96 269 €;
- 9. für das Land Wien:524 731 €.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020
Gesetzesnummer
20007868
Dokumentnummer
NOR40140333
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