Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Betonfertigungstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Herstellen von Betonerzeugnissen und Betonfertigteilen für Hoch- und Tiefbau (z. B. Wand- und Deckenelemente und tragende Elemente, Betonpflaster, Rohre und Schächte für den Kanalbau),
- 2. Bedienen, Überwachen, Einrichten und Umrüsten von Fertigungsmaschinen, Förder- und Mischanlagen sowie von Lagereinrichtungen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
- 3. Anfertigen von Schalungen (Stahl und Holz) und Bewehrungen zur Herstellung von konstruktiven Betonbauteilen,
- 4. Reinigen, Warten und Instandhalten von Fertigungsmaschinen, Förder- und Mischanlagen sowie von Lagereinrichtungen,
- 5. Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
- 6. Veredeln und Verpacken von Produkten.
Schlagworte
Hochbau, Wandelement, Förderanlage
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
20006326
Dokumentnummer
NOR40106383
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