Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Das Beteiligungscontrolling umfasst die betriebswirtschaftliche Berichterstattung über monetäre und nicht-monetäre Kennzahlen auf Basis von Soll-Ist-Vergleichen.
(2) Das Finanzcontrolling beinhaltet die Zahlungen des Bundes an die jeweiligen Unternehmungen und die Einzahlungen des Bundes von den Unternehmungen sowie allfällige Darlehens- und Haftungsstände des Bundes.
Schlagworte
Darlehensstand
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019
Gesetzesnummer
20008171
Dokumentnummer
NOR40145963
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)