Beteiligungsfondsgeschäft
§ 2
§ 2. Die Errichtung oder Verwaltung von Beteiligungsfonds ist ein Bankgeschäft (Beteiligungsfondsgeschäft). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1979, BGBl. Nr. 63, über das Kreditwesen (KWG) sind mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 Z 2 und des § 29 sowie der Abschnitte V bis XII, XVII und soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, anzuwenden.
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