§ 2.
(1) Die Gemeinde hat dem Wohnungsuchenden bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 1 unverzüglich eine Bescheinigung über seine Vormerkung auszustellen; in der Bescheinigung ist der Grund der Vormerkung anzuführen.
(2) Der vorgemerkte Wohnungsuchende ist verpflichtet, Änderungen in den für die Vormerkung maßgebenden Umständen der Gemeinde, bei der er als Wohnungsuchender vorgemerkt ist, innerhalb zweier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich anzuzeigen.
(3) Wenn die Voraussetzungen des § 1 nicht mehr gegeben sind, hat die Gemeinde den Wohnungsuchenden aus dem Verzeichnis (§ 1 Abs. 1) zu streichen und die Bescheinigung (Abs. 1) einzuziehen; ein Bescheid über die Streichung ist nur zu erlassen, wenn diese nicht auf Grund der Änderungsanzeige des Vorgemerkten verfügt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Gesetzesnummer
10001952
Dokumentnummer
NOR12026068
alte Dokumentnummer
N2195610357S
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