§ 2 Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1956

1. Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14). 2. zum Außerkrafttreten vgl. § 25

§ 2.

(1) Die Gemeinde hat dem Wohnungsuchenden bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 1 unverzüglich eine Bescheinigung über seine Vormerkung auszustellen; in der Bescheinigung ist der Grund der Vormerkung anzuführen.

(2) Der vorgemerkte Wohnungsuchende ist verpflichtet, Änderungen in den für die Vormerkung maßgebenden Umständen der Gemeinde, bei der er als Wohnungsuchender vorgemerkt ist, innerhalb zweier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich anzuzeigen.

(3) Wenn die Voraussetzungen des § 1 nicht mehr gegeben sind, hat die Gemeinde den Wohnungsuchenden aus dem Verzeichnis (§ 1 Abs. 1) zu streichen und die Bescheinigung (Abs. 1) einzuziehen; ein Bescheid über die Streichung ist nur zu erlassen, wenn diese nicht auf Grund der Änderungsanzeige des Vorgemerkten verfügt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021

Gesetzesnummer

10001952

Dokumentnummer

NOR12026068

alte Dokumentnummer

N2195610357S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)