§ 2 Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung

Alte FassungIn Kraft seit 04.2.1956

Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.

§ 2.

(1) Ein Hochschulprofessor, der bleibend unfähig ist, seiner Lehrverpflichtung und seinen Forschungsaufgaben hinreichend nachzukommen, ist von Amts wegen in den dauernden Ruhestand zu versetzen.

(2) Ist die Versetzung eines Hochschulprofessors in den dauernden Ruhestand von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er zunächst davon schriftlich unter Mitteilung der Gründe mit dem Bemerken zu verständigen, daß es ihm freisteht, binnen 14 Tagen seine Einwendungen vorzubringen.

(3) Außerdem ist vor der Versetzung eines Hochschulprofessors in den dauernden Ruhestand von Amts wegen, dem Professorenkollegium, dem der betroffene Hochschulprofessor angehört oder zuletzt angehört hat, Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist Bedenken gegen die in Aussicht genommene Maßnahme zu äußern.

Schlagworte

Dienstunfähigkeit, Einspruch, Stellungnahme

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10008151

Dokumentnummer

NOR12093334

alte Dokumentnummer

N6195514837S

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