§ 2 Besonders belastende Berufstätigkeiten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

In-Kraft-Treten

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) § 1 Z 4 tritt mit demjenigen Zeitpunkt außer Kraft, mit dem eine bundesgesetzliche dienstrechtliche Regelung über Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung in Kraft tritt. Gleichzeitig wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022

Gesetzesnummer

20004643

Dokumentnummer

NOR40076344

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