§ 2 Besondere Genehmigungsvorschriften für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2011

Genehmigungsanforderungen

§ 2.

(1) Der Antrag auf die erste Errichtungsgenehmigung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 hat – zusätzlich zu den in § 6 EG‑K genannten Unterlagen ‑ Angaben über eine Überprüfung zu enthalten, ob folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. Verfügbarkeit geeigneter geologischer Speicherstätten für CO2;
  2. 2. technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Transportanlagen für CO2;
  3. 3. technische und wirtschaftliche Machbarkeit einer Nachrüstung für die CO2Abscheidung.

(2) Für Anlagen, deren erste rechtskräftige Errichtungsgenehmigung nach dem 25. Juni 2009 aber vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde, ist vom Betreiber die Überprüfung gemäß Abs. 1 der für die erste Errichtungsgenehmigung zuständigen Behörde nachzureichen. § 3 gilt diesfalls sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20007373

Dokumentnummer

NOR40130278

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