§ 2 Beschußgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1951

§ 2.

Die Erprobung von Handfeuerwaffen und der höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen obliegt den Beschußämtern. Diese unterstehen unmittelbar dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau. Ihr Sitz und die Errichtung von Nebenstellen wird durch Verordnung geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10011273

Dokumentnummer

NOR40255090

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