Verbot oder Beschränkung der Beschäftigung weiblicher Arbeitnehmer
§ 2.
(1) Zu Arbeiten, die im Hinblick auf die Konstitution und die Körperkräfte weiblicher Arbeitnehmer oder die sonst infolge ihrer Art mit einer erhöhten Gefährdung von Leben und Gesundheit für weibliche Arbeitnehmer verbunden sind, dürfen diese nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen herangezogen werden.
(2) Bei den in den §§ 3 bis 5 angeführten Arbeiten dürfen weibliche Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.
(3) Abs. 2 findet hinsichtlich der in den §§ 4 und 5 Z 3 angeführten Arbeiten keine Anwendung, wenn weibliche Arbeitnehmer bei diesen Arbeiten nur so kurzzeitig oder sonst in einer Weise beschäftigt werden, daß eine erhöhte Gefährdung von Leben und Gesundheit der weiblichen Arbeitnehmer nicht zu erwarten ist.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Behörde, ob auf eine der in den §§ 3, 4 und 5 angeführten Arbeiten Abs. 2 anzuwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
10008375
Dokumentnummer
NOR12097959
alte Dokumentnummer
N6197632843L
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