§ 2 Beschäftigung ausländischer ErntehelferInnen in der Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 13.3.2012

§ 2

(1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2012 enden.

(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)