§ 2 Beschaffungscontrolling-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2003

Begriffsbestimmungen

§ 2

§ 2. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1. Beschaffungsgruppen sind die in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind (BGBl. II Nr. 208/2001, in der jeweils geltenden Fassung), aufgezählten Güter und Dienstleistungen.
  2. 2. Kontraktwert ist die Auftragssumme (§ 20 Z 24 lit. a Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I Nr. 99) gemäß Zuschlagserteilung (einschließlich aller Steuern und Abgaben).
  3. 3. Abrufwert ist der rechnungsmäßig ausgewiesene Wert einschließlich aller Steuern und Abgaben der von den abrufenden Stellen getätigten Abrufe aus den von der BB-GmbH abgeschlossenen Rahmenverträgen.
  4. 4. Abrufende Stellen sind Dienststellen des Bundes oder Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz, die aus von der BB-GmbH abgeschlossenen Rahmenverträgen Leistungen abrufen.
  5. 5. Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem die BB-GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes oder von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz vertraglich vereinbart, Leistungen gegen Entgelt zu erbringen.
  6. 6. Beschaffungsgruppen-Kennzeichnungssystem ist ein System, das die eindeutige Identifizierung von Beschaffungsgruppen und Beschaffungsvorgängen ermöglicht.

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